AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

– Stand: 26. Juni 2023 –

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alleGeschäftsbeziehungen zwischen
der Alpha Chip Electronics GmbH und unseren Kunden („Käufer“).Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und
die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“).Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gelten unsere AVB in der zum
Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit dem jeweiligen Käufer, auch dann, wenn bei künftigen Verträgen nicht auf diese AVB verwiesen wird.

(2) Diese AVB gelten nur dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

(3) Es gelten ausschließlich unsere AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Eine solcheZustimmungserklärung ist in jedem Fall erforderlich, insbesondere auch dann, wenn der Käufer bei der Bestellung
auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Individuelle Vertragsabreden (z.B. Rahmenlieferverträge) sowie Angaben in unserer Auftragsbestätigung gehen diesen AVB vor.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nicht ausdrücklich von ihnen abgewichen wird. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben insbesondere insofern unberührt, als uns nach ihnen im Vergleich zu diesen AVB weitere oder weitergehende Rechte zustehen.

§ 2 Vertragsschluss – Angebot und Annahme, Vertragsinhalt

(1) Unsere Angebote sind nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ansonsten sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich und nur als Aufforderung zur Abgabe eines eigenen Angebots des Käufers zu verstehen. Als ein verbindliches Vertragsangebot gilt die Bestellung der Ware durch den Käufer.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir dazu berechtigt, das Vertragsangebot des Käufers innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann dabei entweder schriftlich, insbesondere durch Auftragsbestätigung, oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. In letztgenanntem Fall reichen wir dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung nach

(3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer sind ausschließlich die schriftlichen Vereinbarungen, einschließlich dieser AVB maßgeblich. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Von uns getroffene mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(4) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen; dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Derartige Gegenstände darf der Käufer ausschließlich für die vertragliche Leistung verwenden. Der Käufer hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug, Unmöglichkeit der Lieferung

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, so beträgt die Lieferfrist ungefähr 4 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern die Versendung der Waren vereinbart wurde, beziehen sich unsere Lieferfristen, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Wir können – unbeschadet unserer Rechte wegen Verzugs des Käufers – von diesem eine Verlängerung bzw. eine Verschiebung der Lieferfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Zu den vorgenannten nicht vorhersehbaren Ereignissen gehören insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Krieg, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren eigenen Lieferanten trotz eines von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäftes. Falls wir eine Lieferfrist infolge einer der in Absatz 1 und 2 genannten Gründe, den wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, so haben wir den Käufer hierüber unverzüglich zu informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitzuteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, da die vorgenannten Ereignisse uns die Lieferung der Waren wesentlich erschweren oder unmöglich machen und diese Lieferhindernisse nicht nur von vorübergehender Dauer (länger als 3 Monate) sind, so sind wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zum Rücktritt von diesem berechtigt. In diesem Fall ist eine insoweit bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich zu erstatten. Sind die vorgenannten Lieferhindernisse hingegen nur von vorübergehender Dauer, so verlängern bzw. verschieben sich unsere Lieferfristen um den Zeitraum des Bestehens des jeweiligen Lieferhindernisses zuzüglich einer angemessenen Annahmefrist. Soweit dem Käufer infolge einer Lieferverzögerung, für die wir nach Maßgabe dieses Absatzes nicht haften, die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch eine unverzüglich nach unserer Mitteilung über die Lieferverzögerung abzugebende schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Es bedarf aber stets einer schriftlichen Mahnung durch den Käufer.

(5) Die Rechte des Käufers aus § 12 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

§ 5 Preise

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie gelten nur für den in der Auftragsbestätigung wiedergegebenen Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer etwaigen vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern sowie sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Der Kaufpreis ist fällig und zu bezahlen innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung durch uns. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Im Fall des Annahmeverzuges des Käufers wird der Kaufpreis mit Zugang der Erklärung unserer Lieferbereitschaft bei ihm fällig.

(2) Wir sind dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Unser Recht, in dem vorgenannten Fall – gegebenenfalls nach Fristsetzung – von dem Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB), bleibt unberührt.

(3) Der Käufer kommt mit erfolglosem Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Unser Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen gegenüber Kaufleuten (§ 353 HGB) sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens gegenüber dem Käufer bleiben unberührt.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

(1) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Ware, insbesondere gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 dieser AVB bleiben unberührt.
(2) Die Abtretung von Forderungen des Käufers aus dieser Geschäftsbeziehung gegen uns bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Wir werden unsere Zustimmung nur aus berechtigten Interessen verweigern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer (gesicherte Forderung) vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 7 geltend machen.

(3) Im Falle der Weiterverarbeitung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwerben wir das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass ein Eigentumserwerb an der neu hergestellten Sache nach diesem Absatz nicht eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(4) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber in voller Höhe bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung Verlust oder Zerstörung der Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an. Die in Absatz 6 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(5) Wir ermächtigen den Käufer hiermit widerruflich dazu, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber rechtzeitig nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 7 geltend machen. Liegt hingegen einer dieser genannten Fälle vor, so hat uns der Käufer auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und die entsprechenden Schuldner bekanntzugeben, uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Abtretungen den entsprechenden Schuldnern anzuzeigen. Außerdem sind wir in den genannten Fällen dazu berechtigt, dem Käufer die Befugnis zur Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu entziehen.

(6) Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen weder Verpfändungen noch Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware erfolgen. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt oder drohen bzw. erfolgen Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. durch Pfändung, wird der Käufer entsprechende Dritte unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns über diese Vorgänge unverzüglich schriftlich informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür gegenüber uns der Käufer.

(7) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und unseren Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugeben Gegenstände liegt bei uns.

§ 9 Mängelrechte des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) sowie die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien.

(2) Als Grundlage unserer Mängelhaftung gelten vorrangig die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware, ihre vorausgesetzte Verwendung sowie die Mitlieferung bestimmten/r Zubehörs oder Anleitungen. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages wurden – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Auftragsbestätigung – oder die von uns, insbesondere auf unserer Internet-Homepage, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren, sofern von diesen öffentlich bekannt gemachten Angaben in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich abgewichen wird.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen, die vom Hersteller oder in dessen Auftrag abgegeben wurden, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Absatz 2 ergibt. Für öffentliche Äußerung des Herstellers und sonstige Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

(5) Bei Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs können wir innerhalb einer hierzu angemessenen Frist zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

(7) Der Käufer hat uns für die Durchführung der Nacherfüllung einen angemessenen Zeitraum zuzubilligen und uns die beanstandete Ware zur Nacherfüllung bzw. zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, er selbst hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme der mangelhaften Sache. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.

(8) Die zum Zweck der Prüfung der Ware und zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und dieser AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von dem Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit bereits im Vorhinein, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende nach Erfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessenen Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergebliche Aufwendungen infolge eines Mangels der Ware bestehen nur nach Maßgabe des § 12 dieser AVB.

§ 10 Schutzrechte

(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 10 dafür ein, dass die von uns gelieferten Waren frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitteilen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl sowie auf unsere Kosten die gelieferte Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 12 dieser AVB.

§ 11 Ausschluss der Mängelrechte des Käufers, Untersuchungsobliegenheit

(1) Mangelansprüche des Käufers wegen solcher Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss bereits kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, sind ausgeschlossen (§ 442 BGB).

(2) Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine umfassende Untersuchung in jedem Fall auch unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Mangel erstmals zeigte, schriftlich anzuzeigen.
Für die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Mängelrüge ist ihr Zugang bei uns maßgeblich. Versäumt der Käufer die rechtzeitige ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Aus- und Einbaukosten.

(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt, wenn uns hierdurch eine Beweisführung zur Beschaffenheit des Liefergegenstandes bei Gefahrübergang unmöglich oder unzumutbar gemacht wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch eine solche Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(4) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Waren nur nach Maßgabe der §§ 12, 13 dieser AVB.

§ 12 sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) – nur für (a)S chäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

(b) sowie für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht.
Vertragswesentliche Pflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; hierzu zählen insbesondere unsere Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen

  sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß dieses § 12 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatz 3 gelten nicht im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, wobei sie gleichzeitig auch zugunsten dieser Personen gelten. Sie gelten jedoch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsfolgen.

§ 13 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere nach §§ 478 Abs. 2, 445b, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bleiben unberührt.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz

2 (a) dieser AVB
sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Schriftform

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AVB genügt die Einhaltung der Schriftform (§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB), insbesondere also auch die telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, gehen im Zweifel der deutsche Wortlaut und die deutsche Version dieser AVB vor.

(2) Der Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer ist unser Sitz in Rödermark, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung sowie für alle sich aus dieser ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(4) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rödermark. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(5) Sollte eine Regelung des Vertrages oder dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen des Vertrages oder der AVB nicht berührt. Zur Ausfüllung solcher infolge der (Teil-)Unwirksamkeit einzelner Regelungen entstehenden Regelungslücken gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Gleiches gilt, soweit die Parteien einen regelungsbedürftigen Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt haben.

Alpha Chip Finder

Enter a part number: